Нашето име е нашето предизвикателство
Изберете език:
Deutsch (DE-CH-AT)Български (България)







Устав ПДФ Печат

Satzung des bulgarischen Studentenvereins in Mannheim „Bai Ganyo“

A. ALLGEMEINES

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bai Ganyo“
2. Der Sitz des Vereins ist Mannheim.
3. Das Geschäftsjahr ist die Zeitspanne vom 01.04. bis zum 31.03.

II. Ziele und Aktivitäten

1. Der Verein ist nicht parteipolitisch engagiert.
2. Ziele des Vereins sind die Unterstützung der Ausbildung und des kulturellen Austauschs, die durch allgemeine Integration und Informationsversorgung zu erreichen sind.
3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) die Förderung der Kontakte unter bulgarischen Studenten und unter bulgarischen und nichtbulgarischen Studenten;
b) Informationen für bulgarische Studenten und andere Interessierte über das Leben und Studieren in Deutschland;
c) die Mitwirkung bei der Integration bulgarischer Studenten in Deutschland;
d) die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Vereinen;
e) die Vertretung gemeinnütziger Interessen der bulgarischen Studierenden;
f) soziale und kulturelle Veranstaltungen;
g) Wecken von Interesse an Bulgarien, seiner Kultur, Wirtschaft und Sprache;
h) die Mitwirkung bei der Integration von Bulgarien in die EU;
i) Präsentationen von kreativen Meinungen, Vorschlägen und Forschungs-ergebnissen;
j) Vorstellen Bulgariens und der bulgarischen Studenten der deutschen akademischen Öffentlichkeit;
k) die Unterstützung der Studenten bei ihrer wissenschaftlichen und beruflichen Weiterbildung;
l) Förderung von mildtätigen Zwecken.
m) Veranstalten von sportlichen Aktivitäten und Reisen.
4. Der Verein unterhält eine Internetseite, die die Informationsfunktion zum größten Teil übernimmt.

III. Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt im Rahmen von II. dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erzielt und verteilt keinen Gewinn.
3. Finanzielle Mittel des Vereins sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.
4. Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und andere Leistungen an Mitglieder sind ausgeschlossen. Es dürfen weiterhin keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5. Der Verein darf unabhängige Dritte (keine nahe stehenden Personen) einstellen und sie leistungsgerecht vergüten.

IV. Die Vorschriften sind wesentlicher Bestandteil dieser Satzung und können mit einfacher Mehrheit geändert werden.

B. VEREINSMITGLIEDSCHAFT


V. Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die unten genannten Voraussetzungen erfüllt.
2. Alle Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
3. Die Mitglieder des Vereins werden aufgeteilt in ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Absolventen.
4. Mitglied kann werden, wer
a) mit der Satzung einverstanden ist;
b) einen schriftlichen Antrag bei dem Vorstand abgibt;
c) die Gesetze in Deutschland nicht verletzt und gegen die guten Sitten nicht verstößt.
5. Das neue Mitglied wird von dem Vorstand mit allen gemachten Angaben in der Mitgliederliste eingetragen.
6. Ordentliche Mitglieder können alle Studierenden in Deutschland werden.
7. Fördermitglieder sind Nichtstudierende. Sie können Mitglieder werden, soweit sie sich mit den Ideen und Zielen des Vereins identifizieren und den Verein dauerhaft unterstützen.
8. Ehrenmitglieder können solche Personen werden, die besondere Leistungen für den Verein oder die Allgemeinheit erbracht haben. Sie werden mit 2/3 Mehrheit auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung gewählt. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
9. Mitgliedschaft wird bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrags erworben.

VI. Beendigung der Mitgliedschaft

1. Mitgliedschaft erlischt in den folgenden Fällen:
a)  Austritt, der in schriftlicher Form erfolgt und an den Vorstand abzugeben ist. Die Mitgliedschaft erlischt nach der Abgabe mit sofortiger Wirkung;
b) förmlicher Ausschluss;
c)  bei natürlichen Personen durch den Tod;
d)  bei juristischen Personen durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit.
2. Der förmliche Ausschluss wird mit einer 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstands entschieden, wenn ein Mitglied:
a) bis Fälligkeitsdatum seinen Beitrag nicht bezahlt hat oder
b) mit seiner Aktivität dem Ruf des Vereins oder dem Verein selbst schadet, oder
c) dauerhaft und systematisch angeforderte Kooperation verweigert, die wichtig für die Durchsetzung gemeinnütziger Ziele ist, oder
d) gegen die Satzung des Vereins verstößt, oder
e) die Loyalitätspflicht gegenüber einem anderen Mitglied verletzt.
3. Der förmliche Ausschluss wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
4. Dem förmlichen Ausschluss darf widersprochen werden. Darüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen die durch sie begründeten Rechte und Pflichten.
6. Beim Austritt werden keine Beiträge oder andere Einlagen zurückerstattet.

C. RECHTE UND PFLICHTE DER MITGLIEDER

VII. Pflichten

1. Der Mitgliedsbeitrag wird im ersten Monat der Vorlesungszeit des Semesters bezahlt. Der Mitgliedsbeitrag soll zur Finanzierung der Vereinsaktivitäten dienen und bestätigt die Bereitschaft des Mitgliedes, bei dem gemeinnützigen Ziel mitzuwirken.
2. Das Mitglied hat bei der Ausübung der Vereinstätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen zu handeln und seiner Loyalitätspflicht gegenüber anderen Mitgliedern nachzukommen.
3. Das Mitglied teilt seine Adresse, E-Mail und Telefonnummer und alle andere in dem Mitgliederprofil angeforderten Daten mit.
4. Bei Veranstaltungen und bei anderen Aktivitäten hat das Mitglied entsprechend seiner Möglichkeiten und Kenntnisse mitzuwirken.

VIII. Rechte

1. Alle Mitglieder sind aktiv wahlberechtigt.
2. Nur die ordentlichen Mitglieder sind passiv wahlberechtigt.
3. Alle Mitglieder haben das Recht:
a)   auf eine Mitgliedskarte mit Foto;
b) über Veranstaltungen des Vereins informiert zu werden und sie unentgeltlich  oder zu einem minimalen Betrag, beschlossen durch eine Mehrheit bei der Mitgliederversammlung, zu besuchen;
c)   Vorschläge über personelle Änderungen zu machen;
d)  Ergänzungen in der Tagesordnung sowohl bei der Mitgliederversammlung als auch bei Vorstandssitzungen zu fordern;
e) zu Anträgen, zu Auskunft;
f) auf Austritt aus dem Verein.
4. Persönliche Daten der Mitlieder dürfen nur dann bekannt gemacht werden, wenn das Mitglied einwilligt. Es dürfen die Mitgliedschaft und weitere allgemeine persönliche Daten öffentlich bekannt gemacht werden mit der ausdrückliche Ausnahme von Kontaktdaten und ähnliche private Angaben.

D. ORGANE DES VEREINS

IX. Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der erweiterte Vorstand.
2. Die beiden leitenden Organe des Vereins sind der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

X. Vorstand

Zusammensetzung des Vorstands
1. Vorstandsmitglieder können die ordentlichen Vereinsmitglieder werden.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern.
3. Feste Mitglieder des Vorstands sind der Vorstandsvorsitzender und zwei Stellvertreter.
4. Die Vorstandsmitglieder unterstützen sich gegenseitig bei ihrer Tätigkeit.
5. Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung gewählt.
6. Die Vorstandsmitglieder werden direkt und einzeln gewählt.
7. Die Wahl bedarf der Annahme des Gewählten.
8. Die Wahlperiode beträgt zwei (eins plus eins) Semester. Nach der ersten Periode kann     jedes Vorstandsmitglied sein Amt kündigen..
9. Der Vorstand bleibt im Amt, bis eine neue Wahl erfolgt.
10. Bei einem vorzeitigen Austritt soll der erweiterten Vorstand für einen passenden  Nachfolger sorgen, dessen Wahl mit 2/3 von dem erweiterten Vorstand bestätigt werden muss. Bei einer Mitgliederversammlung kann der Wahl widersprochen werden. Eine Ausnahme macht der Vorstandsvorsitzende, der nur von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
11. Wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten nicht erfüllt, kann es mit 2/3 Mehrheit von der Mitgliederversammlung entlassen werden.
12. Der erweiterte Vorstand kann mit 2/3 Mehrheit einen Vorstandsmitglied aussschliessen.

Außenverhältnis
1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zur Vertretung des Vereins ist zum einen der Vorstandsvorsitzende einzelvertretungsbefugt, zum anderen steht jeden zwei von den Vorstandsmitglieder Gesamtvertetung zu.
3. In besonderen Fällen ist der Vorstand berechtigt durch einstimmigen Beschluss weiteren Vereinsmitgliedern Vollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft zu erteilen.

Vereinsinterne Aufgaben
1.  Aufgaben des Vorstands sind:
a) Vereinsangelegenheiten durchzuführen und Vereinsziele zu verfolgen;
b) die Vorbereitung, die Einberufung und die Leitung der Mitgliederversammlung;
c) das Beachten von den Vereinsprioritäten;
d) die Erstellung von Berichten von den Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzenden und einer seiner Vertreter zu unterzeichnen sind. Bei Abwesenheit kann jedes andere Vorstandsmitglied unterzeichnen;
e) Rechenschaft und Auskunft über die von dem Vorstand geführten Vereinstätigkeiten zu geben, sowie Aktivitäten für das folgende Semester vorzuschlagen;
f) Kurzfristige Aufgaben zu bestimmen und diese den Abteilungen mit Abstimmung von dem erweiterten Vorstand zu delegieren;
g) die Verwendung der Finanzmittel zur Erfüllung des Vereinsziels;
h) die Verwaltung des Vereinskontos, sowie Kostenrechnung und Buchführung;
i) laufende Entscheidungen zu treffen, die die Realisation von Projekten und Aufgaben betreffen;
j) Kontakt mit privaten und juristischen Personen, sowie mit staatlichen Institutionen aufzunehmen. Der Vorstand kann auch andere Verantwortliche für diese Aufgabe beauftragen;
k) Entscheidungen über Anträge innerhalb einer Frist bis zu 6 Wochen seit Eingang des Antrags zu treffen;
l) den Verein vor allen staatlichen und öffentlichen Organisationen zu vertreten;
m) Verträge abzuschließen;
n) die Führung des Archivs des Vereins;
o) die Aufnahme von neuen Mitgliedern.
2. Der Vorstand kümmert sich um die langfristige Entwicklung und strategische Ziele des Vereins und hat diese vor dem erweiterten Vorstand sowie vor der Hauptversammlung zur Abstimmung vorzulegen.
3. Der Vorstand entscheidet über Ausgaben bei feierlichen Veranstaltungen, die eine Obergrenze von 3 € pro Mitglied pro Semester nicht überschreiten dürfen.
4. Die ordentlichen Vorstandssitzungen finden in Mannheim statt.
Beschlussfähigkeit und Organisatorisches
1. Der Vorstand entscheidet mit Einstimmigkeit und informiert regelmäßig den erweiterten Vorstand. Wenn der Vorstand keine Entscheidung treffen kann, wendet er sich an den erweiterten Vorstand.
2. Im Fall seiner Abwesenheit wird er von den Stellvertretern vertreten.
3. Der Vorstandsvorsitzende organisiert und führt die Vorstandssitzungen.

XI. Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und aus diejenigen Abteilungsleitern inkl. dem Schatzmeister, die sich dafür bereit erklärt haben, ein Teil des erweiterten Vorstands zu werden.
2. Der erweiterte Vorstand ist zuständig für:
a) Entscheidungen, die die mittelfristigen Perspektiven des Vereins betreffen;
b) das Vereinsimage;
c) die Abstimmung von Projekten;
d) die Koordination zwischen den Abteilungen in dem Verein;
e) die Erstellung von Berichten von den Sitzungen des erweiterten Vorstands;
3. In dem erweiterten Vorstand hat jedes Mitglied eine Stimme und die Entscheidungen werden mit einfacher Mehrheit getroffen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4. Mit Ausnahme des Vorstands haben die Mitglieder des erweiterten Vorstands keine repräsentative Funktion.
5. Vier oder mehrere Mitglieder des erweiterten Vorstands können auf jeder Entscheidung des Vorstands Veto einlegen. Diese Entscheidung ist dann von dem erweiterten Vorstand zu treffen.
6. Drei Mitglieder des erweiterten Vorstands können eine Sitzung des erweiterten Vorstands einberufen.
7. Der erweiterte Vorstand hat eine von dem Vorstand verlangte Entscheidung innerhalb einer Woche zu treffen.
8. Mitglied des erweiterten Vorstands darf keine andere Person für eine Entscheidung bevollmächtigen.

XII. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Willenbildungsorgan des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet in Mannheim statt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Semester statt und wird vom Vorstand einberufen.
4. Sie wird per E-Mail und auf der Internetseite mindestens 10 Tage vorher mit angegliederter Tagesordnung angekündigt.
5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann nur in der Vorlesungszeit des Semesters einberufen werden, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder oder 2/3 des erweiterten Vorstands dies beim Vorstandvorsitzenden schriftlich beantragen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung wird per E-Mail und auf der Internetseite bekannt gemacht und bis 7 Tage einberufen.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
7. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht; bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
8. Stimmberechtigt sind nur diese ordentlichen Mitglieder, die ihren fälligen Beitrag entrichtet haben.
9. Der Vorstandsvorsitzende führt die Mitgliederversammlung.
10. Es wird ein Protokollführer von der Mitgliederversammlung gewählt. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll von ihm aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung
1.  Rechte und Pflichten der Mitgliederversammlung sind:
a)  die Bestimmung der Vereinspolitik und –Prioritäten;
b)  die Entgegennahme des Semesterberichts des Vorstands;
c)  die Wahl, die Kontrolle und die Entlassung des Vorstands und des erweiterten Vorstands;
d)  die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ihrer Fälligkeit;
e)  die Wahl der Kassenprüfer;
f)  Satzungsänderungen, die mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen, bei denen eine größere als 2/3 Mehrheit verlangt wird; für Veränderung oder Abschaffung dieser Bestimmungen wird die bei der jeweiligen Bestimmung genannte Mehrheit benötigt;
g) Satzungsänderungen bezüglich des Namens des Vereins, des Sitzes, sowie Bestimmungen über den Ort der Mitgliederversammlung und der Vorstands-sitzungen, die nur mit einer 5/6 Mehrheit geändert werden können.
g)  eine Konfliktlösung in Streitfällen zu finden.

E. ORGANISATION

XIII. Binnenorganisation und Finanzielles

1.  Der Mitgliedsbeitrag für die ordentlichen Mitglieder beträgt 10 €.
2.  Die Finanzen sind zwei Mal jährlich durch zwei Kassenprüfer zu prüfen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie haben eine Amtszeit von zwei Semestern. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsmäßige Verbuchung, die Mittelverwendung zu überprüfen und den Kassenbestand festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Bei Zuwiderhandlungen der für die Vereinsfinanzen zuständigen Personen dürfen die Kassenprüfer aus wichtigem Grund deren Entlassung beantragen.
4.  Die Spenden bedürfen der Zustimmung des Vorstands.
5.  Der Verein hat eigene E-Mail, Internetseite, Bankkonto und Stempel mit dem Vereinszeichen.
6.  Das Protokoll wird allen Vereinsmitgliedern per E-Mail zugeschickt.

XIV. Auflösung des Vereins

1.  Die Existenz des Vereins ist auf Dauer nicht beschränkt.
2.  Die Auflösung des Vereins kann mit ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
3. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das verbleibende Vermögen des Vereins an „Bulgarien Initiative Deutschland e. V.“ in Mössingen gespendet, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

F. GERICHTSSTAND/ERFÜLLUNGSORT/INKRAFTTRETEN

XV. Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Mannheim.
2. Der vorstehende Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 15.1.2004. beschlossen.

XVI. Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim in Kraft.

XVII. Ermächtigung des Vorstandes

1. Der 1. Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt für Körperschaften die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Abänderungen sich nicht auf die Bestimmungen über bei Wahlen und Beschlüssen notwendige Mehrheiten beziehen.

 

Календар

May 2012
M T W T F S S
30 1 2 3 4 5 6
7 8 9 10 11 12 13
14 15 16 17 18 19 20
21 22 23 24 25 26 27
28 29 30 31 1 2 3
Facebook Image
Twitter Image